Ein neues Gesetzespaket, das Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz (EAG), eröffnet neue Wege zur Teilnahme an der Energiewende. Es ermöglicht unter anderem eine neue Form der kollektiven Energieerzeugung und des Verbrauchs: die Energiegemeinschaften.
In einer Energiegemeinschaft finden verschiedene Akteure zusammen, um erzeugte Energie zu teilen; sie gemeinsam zu nutzen, zu speichern und/oder zu verkaufen. Ein integriertes intelligentes Messgerät (Smart Meter) sowie die Erfassung und Speicherung von Viertelstundenwerten (Opt-In) sind erforderlich, um die Abrechnungen innerhalb der Gemeinschaft durchführen zu können.
Als Mitglied einer Energiegemeinschaft behalten Sie zudem Ihren individuell gewählten Energieliefervertrag und Netznutzungsvertrag bei, da die Gemeinschaft die Versorgung aus dem öffentlichen Netz nicht vollständig ersetzen kann. Darüber hinaus besteht eine vertragliche Beziehung bzw. Mitgliedschaft zwischen Ihnen und der Energiegemeinschaft.
Das im Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz 2010 (ElWOG) verankerte Konzept der gemeinschaftlichen Erzeugungsanlage (GEA) ermöglicht es, dass mehrere "teilnehmende Berechtigte" (Zählpunktinhaber:innen) den auf einem Gebäude erzeugten Strom nutzen können. Die Bedingung dafür ist, dass alle teilnehmenden Berechtigten an dieselbe Hauptleitung angeschlossen und im Besitz einer gemeinsamen Erzeugungsanlage sind. Das öffentliche Netz wird dabei nicht in Anspruch genommen. Auf diese Weise können sich Mieter:innen oder Eigentümer:innen in Mehrparteienhäusern, sowie in Bürogebäuden oder Einkaufszentren zusammenschließen, um eine Erzeugungsanlage gemeinsam zu betreiben.
Für gemeinschaftliche Erzeugungsanlagen sind prinzipiell alle Technologien geeignet, dazu zählen neben Photovoltaikanlagen auch Windkraftanlagen, Kleinwasserkraftwerke oder Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen.
Eine Erneuerbare-Energie-Gemeinschaft (EEG) ist berechtigt, Energie in Form von Strom, Wärme oder erneuerbarem Gas aus erneuerbaren Quellen zu erzeugen, zu speichern, zu verbrauchen und zu verkaufen. EEGs nutzen dabei die Infrastruktur des Netzbetreibers, wie beispielsweise das Stromnetz, und müssen stets im Konzessionsgebiet eines einzelnen Netzbetreibers liegen.
Erneuerbare-Energie-Gemeinschaften sind auf den sogenannten „Nahebereich“ begrenzt, der im Stromnetz durch die Netzebenen definiert ist. Die Mitglieder einer lokalen EEG, die innerhalb der Netzebenen 6 und 7 (Niederspannungsnetz) verbunden sind, bilden eine lokale Gemeinschaft. Werden zusätzlich die Netzebenen 4 (Mittelspannungs-Sammelschiene im Umspannwerk) und 5 einbezogen, handelt es sich um eine regionale EEG.
Mitglieder oder Gesellschafter einer EEG können natürliche oder juristische Personen, Gemeinden, lokale Behörden oder KMUs sein. Sie müssen in der Nähe der Erzeugungsanlagen ansässig sein.
Die Organisationsform einer EEG kann von einem Verein bis hin zu einer Kapitalgesellschaft variieren, wobei der regionale Nutzen und die Vorteile für die Mitglieder im Vordergrund stehen. Der Hauptzweck von Erneuerbare-Energie-Gemeinschaften ist nicht der finanzielle Gewinn, was in den Statuten festgelegt sein muss oder sich aus der Organisationsform ergibt.
Bürgerenergiegemeinschaften unterliegen Regelungen, die denen der Erneuerbare-Energie-Gemeinschaften ähneln. Anders als bei EEGs ist es BEGs gestattet, ausschließlich elektrische Energie zu produzieren, zu speichern, zu verbrauchen und zu veräußern. Sie sind nicht auf erneuerbare Energiequellen limitiert und können sich über die Konzessionsgebiete mehrerer Netzbetreiber in ganz Österreich ausdehnen.
Mitglieder oder Gesellschafter in BEGs können sowohl Privatpersonen als auch juristische Personen sein, wobei auch hier die Gewinnerzielung nicht im Vordergrund stehen sollte.
Im Unterschied zu EEGs ist es Elektrizitäts-, Mittel- und Großunternehmen gestattet, an BEGs teilzunehmen, allerdings ohne Kontrollrechte auszuüben. Kontrolle bedeutet in diesem Zusammenhang beispielsweise, dass natürliche Personen, Gebietskörperschaften und Kleinunternehmen die Mehrheit in der Mitgliederversammlung innehaben und somit wesentliche Änderungen der Statuten beschließen können.
Für detaillierte Informationen einer Erneuerbare-Energie-Gemeinschaft oder Bürgerenergiegemeinschaft ist die Österreichische Koordinationsstelle für Energiegemeinschaften beim Klima- und Energiefonds eingerichtet worden. Auf ihrer Webseite finden Sie umfassende Informationen und bekommen Antworten auf all Ihre Fragen.
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